Die jährlichen Bezüge (Zivilliste) des Königs umfassen die Gesamtheit der Mittel, welche die Nation dem Staatsoberhaupt bereitstellt, um diesem die Ausübung seiner königlichen Funktion in vollkommener moralischer und materieller Unabhängigkeit zu gestatten.
Die Zivilliste enthält einerseits eine ein für alle Mal festgelegte Dotation und gewährt dem König andererseits ein Nutzungsrecht der königlichen Gebäude, was ihm erlaubt, eine ständige Repräsentation des Landes mit der nötigen Würde und dem erforderlichen Prestige zu gewährleisten.
Diese Ausgaben umfassen vor allem Personalkosten (Gehälter, Beihilfen, Vergütungen und Sozialabgaben).
Bei den unmittelbaren Ausgaben handelt es sich vor allem um Verwaltungs-, Heizungs- und Instandhaltungskosten der königlichen Wohngebäude und des Mobiliars, um Kosten des Fahrzeugparks sowie die persönlichen und Repräsentationsausgaben des Königs und der Königin.
So ist die Zivilliste also keinesfalls eine großzügige Zuwendung zugunsten des Königs und noch weniger eine Entschädigung für die Ausübung der königlichen Funktion. Vielmehr muss die Zivilliste dem König die Erfüllung seiner verfassungsgemäßen Aufgaben gestatten.
Da die Zivilliste für die gesamte Dauer einer Regentschaft bestimmt wird, ist ihre Festlegung durch das Gesetz dem Wesen nach eine auf die Zukunft gerichtete Handlung. So hat das Gesetz, das die Zivilliste von König Albert II. festlegte, Mechanismen vorgesehen, die eine Beibehaltung der Kaufkraft gewährleisten und der tatsächlichen Entwicklung der Lohnkosten Rechnung tragen.
,,Artikel 1 - Die jährlichen Bezüge (Zivilliste) werden auf zweihundertvierundvierzig Millionen Francs (244.000.000 Francs bzw. 6.048.602,00 Euro) für die Dauer der Herrschaft seiner Majestät Albert II. festgelegt.
Artikel 4 - Der in Artikel 1 festgelegte Betrag (244.000.000 Francs) ist an die Kaufkraft zum 1. August 1993 gebunden, d.h. an den Verbraucherpreisindex 116,08 des Monats Juli 1993.
Bei Überschreiten eines der Basis-Indexe wird dieser Betrag dem Verbraucherpreisindex angepasst. Unter "Basis-Indexe" sind die zu einer Reihe gehörenden Zahlen zu verstehen, deren erste 116,08 ist und deren nachfolgende jeweils durch Multiplizieren der vorausgehenden mit 1,02 errechnet wird.
Artikel 5 - Der in Artikel 1 festgelegte Betrag wird ab 1994 alle drei Jahre unter Zugrundelegung der Entwicklung der wirklichen Gehälter der Dienste der allgemeinen Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhungen der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aufgewertet.''
| Personalausgaben | 66,6 % |
| Einstandhaltung der Domänen und Möbel | 12,5 % |
| Aktivitäten, Besuche ... | 5,5 % |
| Heizung, Gas, Strom, Wasser | 4,9 % |
| Tätigkeit der Verwaltung | 2,6 % |
| Haushaltungskosten | 1,6 % |
| Fahrzeugpark | 4,5 % |
| Verschiedenes (Versicherungen .) | 1,8 % |
Diese Güter werden in vom König beschlossener Weise verwaltet. Sie unterliegen demselben System wie die Güter eines jeden belgischen Staatsbürgers, insbesondere in steuerlicher Hinsicht.
Ihre Majestät Königin Fabiola
Gesetz vom 6. November 1993.
,,Art. 2 - Ab 1. August 1993 wird Ihrer Majestät Königin Fabiola zu Lasten der Staatskasse eine jährliche und lebenslängliche Dotation in Höhe von 45.000.000 Francs (bzw. 1.115.520,86 Euro) gewährt.
Dieser Betrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats Juli 1993 gebunden."
Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe
Gesetz vom 7. Mai 2000.
,,Art. 2 - Ab 1. Januar 2000 wird Seiner Königlichen Hoheit Prinz Philippe zu Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation in Höhe von 31.800.000 Francs (bzw. 788.301,41Euro) gewährt.
Dieser Betrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 1999 gebunden."
Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid
Gesetz vom 7. Mai 2000.
,,Art. 3 - Ab 1. Januar 2000 wird Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid zu Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation in Höhe von 11.000.000 Francs (bzw. 272.682,88 Euro) gewährt. Dieser Betrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 1999 gebunden.''
Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent
Gesetz vom 7. Mai 2000.
,,Art. 3bis - Ab 1. Juli 2001 wird Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent zu Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation in Höhe von 272.682,88 Euro gewährt. Dieser Betrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats Juni 2001 gebunden."
,,Paragraf 2. Paragraf 4 des Gesetzes vom 16. November 1993 zur Festlegung der Zivilliste für die Regentschaftsdauer von König Albert II., der Zuweisung einer jährlichen lebenslangen Dotation zu Gunsten Ihrer Majestät Königin Fabiola und der Zuweisung einer jährlichen Dotation zu Gunsten Seiner Königlichen Hoheit Prinz Philippe wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Paragraf 4. Die in Paragrafen 1 und 2 genannten Beträge, so wie sie am 31. Dezember 2008 gemäß vorliegendem Gesetz angepasst wurden, unterliegen ab dem 1. Januar 2009 der gleichen Entwicklung wie jener im Gesetz vom 2. August 1971 vorgesehenen über die für Löhne, Gehälter, Renten, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, bei der Ermittlung bestimmter Sozialleistungsbeiträge von Arbeitnehmern zu berücksichtigenden Vergütungsgrenzwerte sowie Sozialpflichten von Selbstständigen geltende Bindung an den Verbraucherpreisindex."
Paragraf 3. In Paragraf 3a des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die Zuweisung einer jährlichen Dotation zu Gunsten Seiner Königlichen Hoheit Prinz Philippe, einer jährlichen Dotation zu Gunsten Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid sowie einer jährlichen Dotation zu Gunsten Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent, eingefügt per Gesetz vom 13. November 2001, wird der letzte Absatz außer Kraft gesetzt.
Paragraf 4. Paragraf 5 desselben Gesetzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Paragraf 5. Die in Paragrafen 2, 3 und 3a genannten Beträge, so wie sie am 31. Dezember 2008 gemäß vorliegendem Gesetz angepasst wurden, unterliegen ab dem 1. Januar 2009 derselben Entwicklung wie jener im Gesetz vom 2. August 1971 vorgesehenen über die für Löhne, Gehälter, Renten, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, bei der Ermittlung bestimmter Sozialleistungsbeiträge von Arbeitnehmern zu berücksichtigenden Vergütungsgrenzwerte sowie Sozialpflichten von Selbstständigen geltende Bindung an den Verbraucherpreisindex."
Nachstehende Tabelle vermittelt einen Überblick über die Beträge der verschiedenen Zivillisten und Dotationen seit 1831 zu Beginn einer jeden Regierungszeit.
Die Beträge zu Beginn jeder Regierungszeit wurden in Francs "1994" aktualisiert.
Zivillisten und Dotationen
Tabelle der aktualisierten Beträge (1994) zu Beginn jeder Regierungszeit
| Grundbeträge | Aktualisierte Beträge "1994" |
|
| SM König Léopold I. (1831-1865) | ||
| Zivilliste |
2.751.323 |
502.116.448 |
| Dotationen (à partir de 1853) |
650.000 |
115.960.000 |
| SM König Léopold II. (1865-1909) | ||
| Zivilliste |
3.300.000 |
524.700.000 |
| Dotationen |
200.000 |
31.800.000 |
| SM König Albert I. (1909-1934) | ||
| Zivilliste |
3.300.000 |
588.720.000 |
| Dotationen |
50.000 |
8.920.000 |
| Zivilliste nach der Entwertung von 1927 (Anmerkung 1) |
9.500.000 |
193.800.000 |
| SM König Léopold III. (1934-1950) | ||
| Zivilliste |
12.000.000 |
289.200.000 |
| Dotationen |
2.000.000 |
48.200.000 |
| Interventionen 1945-1951 (Anmerkung 2) | ||
| SM König Baudouin (1951-1993) | ||
| Zivilliste |
42.000.000 |
226.800.000 |
| Dotationen |
14.000.000 |
75.600.000 |
| SM König Albert II. | ||
| Zivilliste |
244.000.000 |
244.000.000 |
| Dotationen |
73.800.000 |
73.800.000 |
Anmerkung 1: Infolge der Entwertung von 1927 wurde die Zivilliste von König Albert I. anstelle der anfänglich vorgeschlagenen 23.100.000 (also 471.240.000 Wert 1994) auf 9.500.000 (also 193.800.000 Wert 1994) heruntergesetzt.
Anmerkung 2: Von 1945 bis 1951 wurden jährlich Staatsinterventionen als Ergänzung der Zivilliste von König Leopold III. gewährt. Der Wert dieser Intervention betrug 1945 10.500.000 (bzw. 65.100.000 Wert 1994).
,,Artikel 6 - Die königlichen Wohngebäude werden dem König durch die Zivilliste mit der Auflage zur Verfügung gestellt, für deren innere Instandhaltung und deren Möblierung zu sorgen. Der für die Heizung des Brüsseler Palastes notwendige Brennstoff wird vom Föderalstaat bereitgestellt.''
Unter ,,königliche Wohngebäude" ist derzeit Folgendes zu verstehen:
- der Brüsseler Palast
Dem gemäß handelt es sich um Residenzen, die dem Staat gehören und dem König zur Verfügung gestellt werden.
Diese Residenzen gehören zur Königlichen Schenkung und somit dem Staat.
Was die persönlichen Güter des Königs betrifft, hat der Königspalast am 18. Oktober 2001 als Antwort auf verschiedene Publikationen folgende Mitteilung veröffentlicht:
(Übersetzung): "Aus verschiedenen Artikeln und Büchern, die vor Kurzem erschienen sind bzw. in Kürze erscheinen werden, geht hervor, dass das Vermögen des Königs sich auf etwa 10 Milliarden belaufen soll oder dass diese Schätzung zumindest sehr realistisch sei.
Der Königspalast legt Wert darauf, diesen Betrag von 10 Milliarden (BEF) entschieden zu widerlegen. Das Vermögen des Königs besteht nämlich im Wesentlichen aus einer in Châteauneuf de Grasse (Frankreich) gelegenen Immobilie, aus einer Yacht mit Namen Alpa und einem Finanzkapital, das nicht einmal einem Zwanzigstel des veröffentlichen Betrags entspricht."
Die Königliche Sammlung besteht aus einer breitgespannten Palette von Kunst- und Dekorationsobjekten wie Skulpturen, Gemälde, doch auch Möbel, Silbergeschirr und Porzellan. Sie gehört dem belgischen Staat, der sie dem König zur Verfügung stellt.
Bei der Gründung der belgischen Monarchie umfasste die Sammlung Kunstgegenstände und Mobiliar französischer und holländischer Herkunft, die zur Möblierung der königlichen und kaiserlichen Residenzen in den Niederlanden gedient hatten. Dieser Bestand wurde im Wesentlichen durch die bedeutende Kunstsammlung von König Leopold II. ergänzt und beim Tod des Königs vom Staat zurückgekauft. Diese von König Leopold I. und König Leopold II. zusammengestellte Kollektion umfasste hochwertige Gegenstände meist belgischer Herkunft. Deshalb vermittelt sie ein getreues Bild des künstlerischen Schaffens in Belgien während des neunzehnten Jahrhunderts. Vor allem die Gemäldesammlung ist charakteristisch für die großen Kunstsammlungen dieser Epoche. Da sie in ihrer Gesamtheit erhalten ist, ist ihr Wert um so größer.
Bei der Öffnung des Brüsseler Palastes im Sommer kann ein Teil dieser Sammlung besichtigt werden. Typische Beispiele sind die Empire-Möbel der mit Beauvais-Wandteppichen dekorierten weißen Salons oder das für den im blauen Salon gedeckten Tisch verwendete kostbare Tafelgeschirr.